Umweltfonds
Fonds zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region rund um den Flughafen Wien
Der UMWELTFONDS ist ein gemeinnütziger und mildtätiger Fonds nach dem Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz.
Er wurde zur Unterstützung und Förderung der Bewohnerinnen und Bewohnern jener Gemeinden, die durch Fluglärm, durch den Flugbetrieb rund um und auf dem Flughafen Wien in besonders hohem Ausmaß belastet sind oder deren Entwicklungsmöglichkeiten durch den Flugbetrieb erheblich eingeschränkt werden sowie zur Durchführung von Projekten und Umsetzung von Maßnahmen, die eine nachhaltige positive Entwicklung in der Region unterstützen, gegründet.
Welche Zwecke werden gefördert?
Forschungsprojekte
Erforschung von durch den Flugbetrieb verursachten Umweltbelastungen, sowie von Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen des Flugbetriebes reduzieren und minimieren.
Lärmschutzmaßnahmen
Umsetzung von Maßnahmen, die rund um den Flughafen Wien dem Schutz vor Immissionen und Emissionen, die durch den Flugbetrieb verursachten werden, dienen.
Ausgleich für Belastungen aus dem Flugbetrieb
Unterstützung und Förderung der Bewohnerinnen und Bewohner jener Gemeinden, die durch Fluglärm durch den Flugbetrieb rund um und auf dem Flughafen Wien in besonders hohem Ausmaß belastet sind oder deren Entwicklungsmöglichkeiten durch diesen Flugbetrieb erheblich eingeschränkt werden, durch die Umsetzung gemeinnütziger Maßnahmen und Projekte zum Ausgleich der Belastungen und Einschränkungen.
Der Fonds führt gemeinnützige Maßnahmen und Projekte zum Ausgleich der Belastungen und Einschränkungen, die durch den Flugbetrieb rund um und auf dem Flughafen Wien entstehen, durch.
Die durchgeführten Projekte und Maßnahmen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 37 und 39 der Bundesabgabenordnung dienen. (Pkt. III Abs 5 der Satzung) fördern den Ausgleich der Belastungen und Einschränkungen, die durch den Flugbetrieb entstehen.
1. Wer kann um eine Förderung ansuchen?
- Gebietskörperschaften,
- juristische Personen und
- Einzelpersonen
können jeweils bis 31. März eines jeden Jahres Vorschläge für die Durchführung von Projekten und Maßnahmen einreichen.
2. Was wird gefördert?
2.1 „Forschungsprojekte“
Erforschung von durch den Flugbetrieb verursachten Umweltbelastungen, sowie von Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen des Flugbetriebes reduzieren und minimieren.
2.2 „Lärmschutzmaßnahmen“
Umsetzung von Maßnahmen, die rund um den Flughafen Wien dem Schutz vor Immissionen und Emissionen, die durch den Flugbetrieb verursachten werden, dienen.
2.3 „Ausgleich für Belastungen aus dem Flugbetrieb“
Projekte und Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Bewohnerinnen und Bewohner jener Gemeinden, die durch Fluglärm durch den Flugbetrieb rund um und auf dem Flughafen Wien in besonders hohem Ausmaß belastet sind oder deren Entwicklungsmöglichkeiten durch diesen Flugbetrieb erheblich eingeschränkt werden. Der Fonds führt gemeinnützige Maßnahmen und Projekte zum Ausgleich der Belastungen und Einschränkungen, die durch den Flugbetrieb rund um und auf dem Flughafen Wien entstehen durch.
Alle Projekte und Maßnahmen müssen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 37 und 39 der Bundesabgabenordnung dienen.
3. Art und Ausmaß der Förderung
3.1
Der Umweltfonds entscheidet alleine über die Höhe des Förderbetrages.
3.2
Der Umweltfonds kann entscheiden, ein Projekt oder eine Maßnahme zur Gänze oder nur teilweise zu fördern; eine teilweise Förderung ist aber nur dann zulässig, wenn das dadurch geförderte Projekt oder die dadurch geförderte Maßnahme noch einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 37 und 39 der Bundesabgabenordnung im Sinne der Satzung des Umweltfonds dienen kann.
3.3
Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt erst nach Erbringung aller anerkannten Nachweise / Rechnungen / Belege. Teilzahlungen nach verwertbaren Teilergebnissen sind möglich. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, behält sich der Umweltfonds eine 3-monatige Prüffrist vor.
4. Antragstellung und Förderablauf
4.1. Antragstellung
Für die Stellung des Förderantrages ist das dafür vorgesehene Formblatt auszufüllen. Das Formblatt ist auf www.umweltfonds.at abrufbar.
Der Förderantrag ist an folgende Adresse zu richten:
Elektronisch (vorzugsweise):
office@umweltfonds.at
oder
postalisch:
UMWELTFONDS
Fonds zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region rund um den Flughafen Wien
Stubenring 14/2a
A-1010 Wien
4.2. Förderablauf
Förderantrag vor Projektbeginn
4.2.1
Der Förderantrag muss vor Projektbeginn gestellt werden. Das zur Förderung bewilligte Projekt darf erst nach Erhalt der Bestätigung, dass der unterfertigte Fördervertrag beim Umweltfonds eingetroffen ist, begonnen werden. Ein vorzeitiger Projektbeginn ist nicht möglich und führt zum Förderausschluss. Vorbereitungsarbeiten wie z.B.: Planungen, Vorstudien, Gutachten etc führen nicht zum Förderausschluss, werden aber nicht selbständig nachträglich gefördert.
4.2.2 Begutachtung der Projekteinreichung
Die Begutachtung der Projekteinreichung hinsichtlich der Einhaltung der Förderrichtlinien erfolgt durch den Umweltfonds. Die definitive Zu- bzw. Ablehnung des eingereichten Projektes wird im Umweltfondsbeirat beschlossen und nach Beschluss vom Vorstand des Umweltfonds dem Förderwerber schriftlich mitgeteilt.
4.2.3 Förderzusage/Fördervertrag
Nach positivem Abschluss des Begutachtungsverfahrens wird dem Förderwerber vom Umweltfonds der schriftliche Fördervertrag übermittelt. Nach Unterfertigung des Fördervertrags wird dieser für den Fördergeber und den Förderempfänger für die Projektlaufzeit verbindlich. Der Fördervertrag und alle sonstigen erforderlichen Unterlagen sind auf der Homepage unter www.umweltfonds.at abrufbar.
4.2.4 Bestätigung der Projektumsetzung
In der Folge muss der Förderwerber schriftlich dem Umweltfonds bestätigen, dass das Projekt, wie eingereicht, umgesetzt wurde (z.B.: in Form eines Projektabschlussberichtes und /oder Fotodokumentation). Änderungen im Projekt sind mit dem Umweltfonds einvernehmlich abzustimmen und müssen auch im Fördervertrag entsprechend festgehalten werden.
4.2.5 Nach Fertigstellung des Projektes
Nach Fertigstellung des Projektes ist dem Umweltfonds vom Förderwerber der getätigte Aufwand in geeigneter Form nachzuweisen (z.B.: Rechnungen, Teilrechnungen, Anzahlungen, etc). Sofern die Umsetzung des Projektes weniger kostet als die ursprünglich zugesagte Förderung, so wird für das Projekt nur der (im Falle einer Teilförderung der anteilige) tatsächliche Aufwand ersetzt.
4.2.6 Abschluss
Abschließend ist dem Förderungswerber eine Mitteilung über die Anweisung des Förderbetrags zu übermitteln.
4.2.7 Veröffentlichung
Alle umgesetzten Projekte werden auf www.umweltfonds.at veröffentlicht. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind gemeinsam mit der Bestätigung der Projektumsetzung abzugeben.
4.2.8 Kennzeichnung der geförderten Projekte
Die vom Umweltfonds geförderten Projekte sind entsprechend zu kennzeichnen, dass eine Förderung durch den Umweltfonds gewährt wurde. Die Kennzeichnung wird vom Umweltfonds zur Verfügung gestellt.
4.2.9 Ablehnung
Allfällige Ablehnungen sind durch den Umweltfonds kurz zu begründen.
4.2.10 Kontrolle
Der Umweltfonds behält sich vor, neben der Überprüfung der vorgelegten Dokumente auch vor Ort Kontrollen durchzuführen. Die Möglichkeit von Kontrollen sowie die Voraussetzungen einer Rückzahlung der vom Umweltfonds zur Verfügung gestellten Mittel ist vertraglich in den Förderverträgen zu vereinbaren. Bei der Kontrolle hat der Förderwerber in geeigneter Form mitzuwirken. Wer eine gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, macht sich gemäß § 153b des Strafgesetzbuches strafbar.
5. Projektumsetzung durch Erfüllungsgehilfen des Umweltfonds
5.1.
Der Umweltfonds bedient sich zur Durchführung der vom Beirat beschlossenen Projekte und Maßnahmen geeigneter Erfüllungsgehilfen. Die beauftragten Erfüllungsgehilfen stehen in einem Weisungsverhältnis zum Umweltfonds und sind verpflichtet, zwecks inhaltlicher Einflussnahme durch den Umweltfonds die Vorgaben des Umweltfonds bei der Durchführung der Projekte und Umsetzung der Maßnahmen zu befolgen. Diese Weisungsbefugnis des Umweltfonds ist in den Förderverträgen zu verankern. Neben der gebotenen Kontrolle (siehe oben Punkt 4.2) ist daher die tatsächliche inhaltliche Einflussnahme entscheidend!
5.2.
Die Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet über den Stand der Durchführung der Projekte und Maßnahmen zeitnah und regelmäßig zu berichten, sodass der Vorstand in der Lage ist, die Verwendung der Mittel im Sinne des Zwecks des Fonds zu überprüfen.
6. Schlussbestimmungen - auf was sollte der Förderwerber noch achten?
6.1
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch den Umweltfonds.
6.2
Der Förderwerber ist für die Einholung allfälliger Errichtungs- Benutzungs- bzw. Betriebsbewilligung des geförderten Projektes selbst verantwortlich.
6.3
Der Förderwerber hat alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten alle behördlichen Anordnungen zu befolgen. Der Förderwerber wird den Umweltfonds dafür schad- und klaglos halten.
Die Satzung des Umweltfonds
Der Umweltfonds wurde als eines der Ergebnisse des Mediationsverfahrens 2005 gegründet. Die Satzung des Umweltfonds wurde von den Parteien des Mediationsverfahrens konzipiert.
Die derzeit gültige Fassung wurde von der Fondsbehörde, der Niederösterreichischen Landesregierung, 2019 genehmigt.